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ep:verkuendung_und_schriftliche_abfassung

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Verkündung und schriftliche Abfassung

Regel 111 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts verkündet und schriftlich abgefasst werden.

Regel 111 (1) EPÜ

Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen.

siehe auch

Regel 111 EPÜ → Form der Entscheidungen
Beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

ep/verkuendung_und_schriftliche_abfassung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 09:31 von areichelt