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ep:form_der_entscheidungen

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Form der Entscheidungen

Regel 111 (1) AO EPÜ

Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen.

Regel 111 (2) AO EPÜ

Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist, wobei die Beteiligten auf die Artikel 106 [→ Beschwerdefähige Entscheidungen] bis 108 [→ Frist und Form] aufmerksam zu machen sind, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung des Hinweises keine Ansprüche herleiten.

Regel 111-113 → Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts

siehe auch

Form der Entscheidungen

Regel 111 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Regel 111 (1) EPÜ → Verkündung und schriftliche Abfassung
Entscheidungen des Europäischen Patentamts werden verkündet und schriftlich abgefasst.

Regel 111 (2) EPÜ → Begründung und Hinweis auf Beschwerde
Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis über die Beschwerde zu versehen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/form_der_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1