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Regel 148 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten.
Regel 148 (1) EPÜ → Direkter Verkehr
Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander.
Regel 148 (2) EPÜ → Kosten der Mitteilungen
Die Kosten, die durch die Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel X → Rechts- und Amtshilfe
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behörden der Vertragsstaaten behandelt. Es beschreibt den Verkehr des Amts mit den Behörden, die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden sowie das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.
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