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ep:kosten_der_mitteilungen

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Kosten der Mitteilungen

Regel 148 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Kosten, die durch die Mitteilungen entstehen, von der Behörde zu tragen sind, die die Mitteilungen gemacht hat.

Regel 148 (2) EPÜ

Die Kosten, die durch die Mitteilungen nach Absatz 1 entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

siehe auch

Regel 148 EPÜ → Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten
Beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten.

ep/kosten_der_mitteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1