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ep:direkter_verkehr

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Direkter Verkehr

Regel 148 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.

Regel 148 (1) EPÜ

Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung dieser Zentralbehörden verkehren.

siehe auch

Regel 148 EPÜ → Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten
Beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten.

ep/direkter_verkehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 09:29 von areichelt