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Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
Artikel 65 (1) EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents
Artikel 65 (2) EPÜ → Validierungsgebühr
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