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Artikel 65 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.
Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, dass der Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.
→ Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Februar 2015 über die Fristen zur Zahlung von Validierungsgebühren
→ Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 5. Februar 2015 zur Festlegung des Gebührenbetrags für die Validierung europäischer Patentanmeldungen und Patente in Marokko
Die Fristen für die Zahlung der Validierungsgebühren [→ Nationale Validierung] sind im nationalen Recht der Validierungsstaaten geregelt.1)
Die Validierungsgebühren sind wie folgt zu entrichten:2)
Wird die Validierungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt der Validierungsantrag als zurückgenommen.
Ist die Gebühr für einen Validierungsstaat nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet worden, kann der Anmelder die Validierungsgebühr unter Entrichtung einer Zuschlagsgebühr von 50 % der Validierungsgebühr nachträglich entrichten, und zwar3)
a) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Grundfrist („Nachfrist“) oder
b) zusammen mit der Weiterbehandlung bezüglich der Benennungsgebühr: innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung über einen Rechtsverlust wegen Nichtzahlung der Benennungsgebühr gemäß Regel 112 (1) EPÜ.
Wenn kein Rechtsverlust nach Regel 39 EPÜ eingetreten ist und die Validierungsgebühr nicht innerhalb der maßgebenden Grundfrist entrichtet wurde, ergeht keine Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ, und der Validierungsantrag gilt als zurückgenommen, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Gebühr unter Zahlung einer Zuschlagsgebühr verspätet zu entrichten, es sei denn, die Frist von zwei Monaten nach Ablauf der Grundfrist ist noch nicht abgelaufen.4)
Die Wiedereinsetzung nach Artikel 122 und Regel 136 EPÜ in die Fristen zur Zahlung der Validierungsgebühr ist nicht möglich.5)
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