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ep:unterschrift_name_dienstsiegel

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Unterschrift, Name, Dienstsiegel

Regel 113 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an Unterschrift, Name und Dienstsiegel bei Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheiden des Europäischen Patentamts.

Regel 113 (1) EPÜ → Unterschrift und Name des zuständigen Bediensteten
Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen.

Regel 113 (2) EPÜ → Dienstsiegel bei computergenerierten Schriftstücken
Bei computergenerierten Schriftstücken kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden.

Amtsblatt April 2020, A37 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 27. März 2020 über die elektronische Authentifizierung von Entscheidungen und anderen für den Entscheidungsprozess relevanten Schriftstücken

Gemäß Regel 113 (1) EPÜ sind Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts (EPA) mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen. Nach Regel 113 (2) EPÜ kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel des EPA ersetzt werden, wenn das betreffende Schriftstück mithilfe eines Computers erstellt wird.1)

Damit für Beteiligte und die Öffentlichkeit nachprüfbar ist, dass alle Mitglieder einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung für den Inhalt ihrer Entscheidung Verantwortung übernehmen, kann die Authentizität von Entscheidungen mit Dienstsiegel derzeit durch Einsichtnahme in ein begleitendes Formblatt verifiziert werden, das die handschriftliche Unterschrift der betreffenden Bediensteten enthält.2)

Zum 1. April 2020 führt das EPA einen Mechanismus ein, mit dem Entscheidungen und andere für den Entscheidungsprozess relevante Schriftstücke elektronisch authentifiziert werden.3)

Zunächst gilt dieser neue Prozess für Mitteilungen nach Regel 71 (3) EPÜ in der Erwägung, dass die Fassung, in der ein europäisches Patent erteilt wird, im Erteilungsbeschluss unter Verweis auf die Schriftstücke festgelegt wird, die dem Anmelder übermittelt und von ihm gebilligt wurden.4)

Der neue Prozess sieht vor, dass nach der elektronischen Genehmigung einer Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ durch die Mitglieder der Prüfungsabteilung deren Namen auf dem betreffenden Formblatt zusammen mit dem Hinweis erscheinen, dass die Mitteilung elektronisch authentifiziert wurde.5)

Die elektronische Authentifizierung von Mitteilungen nach Regel 71 (3) EPÜ beginnt am 1. April 2020 und wird nach und nach auf alle ab diesem Datum erlassenen Mitteilungen angewandt.6)

Der neue Authentifizierungsprozess wird demnächst auch auf Entscheidungen und andere für den Entscheidungsprozess relevante Schriftstücke neben Mitteilungen nach Regel 71 (3) EPÜ ausgedehnt.7)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel I → Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel regelt die Form und den Inhalt von Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts. Es umfasst die Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen, die Feststellung von Rechtsverlusten und die Unterschrift und das Dienstsiegel auf amtlichen Dokumenten.

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 27. März 2020 über die elektronische Authentifizierung von Entscheidungen und anderen für den Entscheidungsprozess relevanten Schriftstücken
ep/unterschrift_name_dienstsiegel.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 09:33 von areichelt