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Regel 113 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei computergenerierten Schriftstücken die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden kann.
Wird ein in Absatz 1 genanntes Schriftstück von dem zuständigen Bediensteten mithilfe eines Computers erstellt, so kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden. Wird das Schriftstück automatisch durch einen Computer erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen.
Regel 113 EPÜ → Unterschrift, Name, Dienstsiegel
Beschreibt die Anforderungen an Unterschrift, Name und Dienstsiegel bei Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheiden des Europäischen Patentamts.
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