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Regel 113 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen sind.
Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen.
Regel 113 EPÜ → Unterschrift, Name, Dienstsiegel
Beschreibt die Anforderungen an Unterschrift, Name und Dienstsiegel bei Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheiden des Europäischen Patentamts.
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