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ep:uebertragung_weiterer_aufgaben

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Übertragung weiterer Aufgaben

Regel 11 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung weitere Aufgaben übertragen kann.

Regel 11 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Übereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.

siehe auch

Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.

ep/uebertragung_weiterer_aufgaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/02 10:46 von areichelt