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Artikel 65 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass im Fall der Nichtbeachtung einer Übersetzungsvorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
Artikel 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des europäischen Patents in die Amtssprache eines Vertragsstaats.
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