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Artikel 178 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen: a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; b) Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168; c) Kündigungen nach Artikel 174 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen.
Artikel 178 EPÜ → Übermittlungen und Notifikationen
Regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
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