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Artikel 178 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Artikel 178 EPÜ → Übermittlungen und Notifikationen
Regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
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