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Regel 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 3 (1) EPÜ → Verwendung der Amtssprachen im schriftlichen Verfahren
Beschreibt, dass jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann.
Regel 3 (2) EPÜ → Verfahrenssprache bei Änderungen
Erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.
Regel 3 (3) EPÜ → Sprache von Beweismitteln
Beschreibt, dass schriftliche Beweismittel in jeder Sprache eingereicht werden können, das Europäische Patentamt jedoch eine Übersetzung verlangen kann.
AO EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften
Dieses Kapitel behandelt die grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen für das schriftliche Verfahren, die Einreichung von Unterlagen sowie die Sprachregelungen im Europäischen Patentamt. Es legt fest, wie Unterlagen eingereicht werden können und welche Sprachen im schriftlichen und mündlichen Verfahren verwendet werden dürfen.
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