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Regel 3 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.
Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
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