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ep:verfahrenssprache_bei_aenderungen

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Verfahrenssprache bei Änderungen

Regel 3 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.

Regel 3 (2) EPÜ

Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.

siehe auch

Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

ep/verfahrenssprache_bei_aenderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1