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ep:rueckzahlung_in_hoehe_von_25

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Rückzahlung von 25 % der Beschwerdegebühr

Regel 103 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Beschwerdegebühr in Höhe von 25 % zurückgezahlt wird.

Regel 103 (4) EPÜ

Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt, wenn

a) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe a, aber vor Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird,

b) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe b, aber vor Erlass der Entscheidung zurückgenommen wird,

c) ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet.

siehe auch

Regel 103 EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Regelt die Bedingungen und Prozentsätze für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

ep/rueckzahlung_in_hoehe_von_25.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/24 09:28 von areichelt