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Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
Regel 20 Absätze 1 und 2 ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz sowie auf die Eintragung der Begründung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und auf die Eintragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden.
Die in Absatz 1 genannten Eintragungen werden auf Antrag gelöscht; der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Dem Antrag sind Urkunden, aus denen sich ergibt, daß das Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Rechtsinhabers darüber beizufügen, daß er in die Löschung der Eintragung einwilligt; der Antrag darf nur zurückgewiesen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen.
Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im europäischen Patentregister eingetragen ist.
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