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ep:erfinder_oder_rechtsnachfolger

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Erfinder oder Rechtsnachfolger

Artikel 60 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht.

Artikel 60 (1) EPÜ

Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.

siehe auch

Artikel 60 EPÜ → Recht auf das europäische Patent
Beschreibt das Recht auf das europäische Patent.

ep/erfinder_oder_rechtsnachfolger.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1