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Artikel 94 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Folgen, wenn der Anmelder auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung nicht rechtzeitig antwortet.
Unterlässt es der Anmelder, auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 94 EPÜ → Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.
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