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Artikel 94 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Folgen, wenn ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
Wird ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 94 EPÜ → Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.
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