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Vorbehaltlich des Artikels 139 [→ Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag] kann das europäische Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat nur für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 [→ Recht auf das europäische Patent] berechtigt ist.
Artikel 138 (1) EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente
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