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ep:loeschung_von_amts_wegen

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Löschung von Amts wegen

Regel 154 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen gelöscht wird, wenn der Vertreter verstorben ist, seine Geschäftsfähigkeit verloren hat oder bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Regel 154 (2) AO EPÜ

Unbeschadet der nach Artikel 134a Absatz 1 c) getroffenen Disziplinarmaßnahmen wird die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen nur gelöscht:

a) im Fall seines Todes oder bei fehlender Geschäftsfähigkeit;

b) wenn er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, sofern ihm nicht Befreiung nach Artikel 134 Absatz 7 a) [→ Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter] erteilt wurde;

c) wenn er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem Vertragsstaat hat.

siehe auch

Regel 154 EPÜ → Änderungen in der Liste der Vertreter
Beschreibt die Änderungen in der Liste der Vertreter.

ep/loeschung_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 09:34 von areichelt