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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:aenderungen_in_der_liste_der_vertreter

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Änderungen in der Liste der Vertreter

Regel 154 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Änderungen in der Liste der Vertreter.

Regel 154 (1) EPÜ → Löschung der Eintragung
Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der Vertreter dies beantragt oder den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.

Regel 154 (2) EPÜ → Löschung von Amts wegen
Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen gelöscht, wenn der Vertreter verstorben ist, seine Geschäftsfähigkeit verloren hat oder bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Regel 154 (3) EPÜ → Wiedereintragung
Eine nach Artikel 134 (2) oder (3) in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag wieder in die Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung entfallen sind.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel XI → Vertretung
Dieses Kapitel regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.

ep/aenderungen_in_der_liste_der_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 09:34 von areichelt