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Regel 73 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift.
Regel 73 (1) EPÜ → Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen
Die europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen.
Regel 73 (2) EPÜ → Form der Veröffentlichung
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält.
Regel 73 (3) EPÜ → Benannte Vertragsstaaten
In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel V → Europäische Patentschrift
Dieses Kapitel beschreibt den Inhalt und die Form der europäischen Patentschrift sowie die Ausstellung der Urkunde über das europäische Patent. Es legt fest, welche Informationen in der Patentschrift enthalten sein müssen und wie die Urkunde ausgestellt wird.
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