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Die europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen. Außerdem wird darin die Frist für den Einspruch gegen das europäische Patent angegeben.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält.
In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
Regel 73-74 → Europäische Patentschrift
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 73 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift.
Regel 73 (1) EPÜ → Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen
Die europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen.
Regel 73 (2) EPÜ → Form der Veröffentlichung
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält.
Regel 73 (3) EPÜ → Benannte Vertragsstaaten
In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de