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Regel 73 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass in der Patentschrift die benannten Vertragsstaaten angegeben werden.
In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
Regel 73 EPÜ → Inhalt und Form der Patentschrift
Beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift.
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