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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:angaben_im_antrag

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Angaben im Antrag

Regel 107 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 107 (1) EPÜ

Der Antrag muss enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c);

b) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.

siehe auch

Regel 107 EPÜ → Inhalt des Antrags auf Überprüfung
Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.

ep/angaben_im_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1