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Regel 42 (1) a) EPÜ → Technisches Gebiet der Erfindung
Regel 42 (1) b) EPÜ → Würdigung des Standes der Technik
Regel 42 (1) c) EPÜ → Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung
Regel 42 (1) d) EPÜ → Beschreibung der Zeichnungen
Regel 42 (1) e) EPÜ → Beschreibung der Ausführungsbeispiele der Erfindung
Regel 42 (1) f) EPÜ → Ausführungen zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindungen
Regel 42 (2) EPÜ → Abfassung der Beschreibung der Erfindung
Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 42 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 42 (1) EPÜ → Angaben in der Beschreibung
Beschreibt, welche Angaben die Beschreibung enthalten muss.
Regel 42 (2) EPÜ → Reihenfolge der Angaben
Erklärt, dass die Beschreibung in der angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen ist.
AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.
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