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Regel 42 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Beschreibung enthalten muss.
In der Beschreibung
a) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;
b) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung der europäischen Patentanmeldung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;
c) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;
d) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;
e) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im Einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen;
f) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.
Regel 42 EPÜ → Inhalt der Beschreibung
Legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
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