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ep:mehrere_prioritaeten

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Mehrere Prioritäten

Artikel 88 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

Artikel 88 (2) EPÜ

Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Für einen Patentanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen.

siehe auch

Artikel 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.

ep/mehrere_prioritaeten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1