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Artikel 88 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die Prioritätserklärung und die einzureichenden Unterlagen.
Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und weitere erforderliche Unterlagen nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen.
→ Materielle Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Priorität
Im Rahmen der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Nachanmeldung sind Gegenstand der Eingangsprüfung nach Art. 90 Abs. 3 EPÜ lediglich deren förmliche Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 EPÜ.
Unbeschadet dessen hat eine Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu erfolgen mit dem Ziel der Feststellung, ob einem Schutzrecht der beanspruchte Zeitrang vor dem Anmeldetag auch tatsächlich zusteht.1)
Die Vorlage G 1/15 („Teilpriorität“) ist bei der Großen Beschwerdekammer anhängig. Mit den vorgelegten Rechtsfragen soll insbesondere geklärt werden, wie Artikel 88 (2) Satz 2 EPÜ im Lichte der Entscheidung G 2/98 der Großen Beschwerdekammer in Fällen anzuwenden ist, in denen ein Anspruch darin nicht im Einzelnen benannte alternative Gegenstände umfasst, die alle Merkmale des Anspruchs aufweisen (sog. generischer „ODER“-Anspruch). Zu klären ist ferner, ob Stammanmeldungen und Teilanmeldungen füreinander Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ sein können in Bezug auf einen Gegenstand, der in einer Prioritätsanmeldung offenbart ist, aber kein Prioritätsrecht genießt. Alle fünf Fragen, die der Großen Beschwerdekammer vorgelegt wurden, sind in der Entscheidung T 557/13[ 1 ] enthalten.2)
Artikel 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.
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