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ep:generelle_vorschriften

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Allgemeine Vorschriften

Regel 35 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Regel 35 (1) EPÜ → Einreichung der Anmeldung
Beschreibt, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Regel 35 (2) EPÜ → Empfangsbescheinigung
Erklärt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs vermerkt und dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erteilt.

Regel 35 (3) EPÜ → Unterrichtung des Europäischen Patentamts
Beschreibt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung unterrichtet.

Regel 35 (4) EPÜ → Mitteilung des Eingangs
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, wenn es eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten hat.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.

ep/generelle_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/10 12:25 von areichelt