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Regel 35 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs vermerkt und dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erteilt.
Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen und erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält.
Regel 35 EPÜ → Generelle Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.
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