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ep:gemeinsamer_vertreter_bei_mehreren_anmeldern

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Gemeinsamer Vertreter bei mehreren Anmeldern

Regel 151 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter gilt, wenn eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht wird und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet ist.

Regel 151 (1) EPÜ

Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der im Antrag als Erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der im Antrag als Erster genannte Anmelder einen zugelassenen Vertreter bestellt hat. Entsprechendes gilt für gemeinsame Patentinhaber und mehrere Personen, die gemeinsam Einspruch einlegen oder den Beitritt erklären.

siehe auch

Regel 151 EPÜ → Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
Beschreibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters.

ep/gemeinsamer_vertreter_bei_mehreren_anmeldern.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 09:33 von areichelt