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ep:bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters

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Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Regel 151 (1) AO EPÜ

Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der im Antrag als Erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der im Antrag als Erster genannte Anmelder einen zugelassenen Vertreter bestellt hat. Entsprechendes gilt für gemeinsame Patentinhaber und mehrere Personen, die gemeinsam Einspruch einlegen oder den Beitritt erklären.

Regel 151 (2) AO EPÜ

Geht die europäische Patentanmeldung auf mehrere Personen über und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Europäische Patentamt die genannten Personen auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Europäische Patentamt den gemeinsamen Vertreter.

Regel 151-154 → Vertretung

siehe auch

Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Regel 151 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters.

Regel 151 (1) EPÜ → Gemeinsamer Vertreter bei mehreren Anmeldern
Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter.

Regel 151 (2) EPÜ → Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei Rechtsübergang
Geht die europäische Patentanmeldung auf mehrere Personen über und haben diese keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so fordert das Europäische Patentamt die genannten Personen auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1