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Regel 162 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Anspruchsgebühren noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden können, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wurden.
Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten.
Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.
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