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ep:rueckerstattung_von_anspruchsgebuehren

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Rückerstattung von Anspruchsgebühren

Regel 162 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, zurückerstattet werden.

Regel 162 (3) EPÜ

Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.

siehe auch

Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.

ep/rueckerstattung_von_anspruchsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1