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ep:formalpruefung

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Formalprüfung

Regel 57 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt prüft, ob bestimmte Erfordernisse erfüllt sind, nachdem der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung feststeht.

Regel 57 a) erhält zum 1. April 2010 folgende Fassung:

a) eine nach Artikel 14 Absatz 2 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke], Regel 36 Absatz 2 Satz 2 [→ Europäische Teilanmeldungen] oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 [→ Anmeldetag] erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;

Regel 57 EPÜ

Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest, so prüft das Europäische Patentamt nach Artikel 90 Absatz 3 [→ Eingangs- und Formalprüfung], ob

a) eine nach Artikel 14 Absatz 2 [→ Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke], Regel 36 Absatz 2 Satz 2 [→ Europäische Teilanmeldungen] oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 [→ Anmeldetag] erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;

b) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 [→ Erteilungsantrag] entspricht;

c) die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche nach Artikel 78 Absatz 1 c) [→ Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung] oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt;

d) die Anmeldung eine Zusammenfassung nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält;

e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind;

f) die Erfindernennung nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist;

g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist;

h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] entsprochen worden ist;

i) die Anmeldung den in Regel 46 und Regel 49 Absätze 1 bis 9 und 12 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;

j) die Anmeldung den in Regel 30 [→ Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen] vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 4, Kapitel I → Prüfung durch die Eingangsstelle
Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Eingangsstelle. Es umfasst die Prüfung auf formale Mängel, die Nachreichung fehlender Teile der Beschreibung oder Zeichnungen und die Beseitigung von Mängeln.

ep/formalpruefung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 11:02 von areichelt