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Regel 68 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.
Regel 68 (1) EPÜ → Inhalt der Veröffentlichung
Beschreibt, dass die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung und den europäischen Recherchenbericht enthält.
Regel 68 (2) EPÜ → Bestimmung der Form der Veröffentlichung
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.
Regel 68 (3) EPÜ → Angabe der benannten Vertragsstaaten
Beschreibt, dass in der veröffentlichten Anmeldung die benannten Vertragsstaaten angegeben werden.
Regel 68 (4) EPÜ → Angabe der nicht am Anmeldetag eingereichten Patentansprüche
Erklärt, dass bei der Veröffentlichung angegeben wird, wenn die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht wurden.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.
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