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Regel 68 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass bei der Veröffentlichung angegeben wird, wenn die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht wurden.
Wurden die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht, wird dies bei der Veröffentlichung angegeben. Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche nach Regel 137 Absatz 2 [→ Änderung der europäischen Patentanmeldung] geändert worden, so werden neben den Patentansprüchen in der ursprünglich eingereichten Fassung auch die neuen oder geänderten Patentansprüche veröffentlicht.
Regel 68 EPÜ → Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.
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