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Regel 49 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Regel 49 (1) EPÜ → Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen
Beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Regel 49 (2) EPÜ → Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen bestimmt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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