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Regel 49 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung.
Regel 49 EPÜ → Form der Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
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