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ep:formerfordernisse_fuer_anmeldungsunterlagen

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Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen

Regel 49 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen bestimmt.

Regel 49 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen.

siehe auch

Regel 49 EPÜ → Form der Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.

ep/formerfordernisse_fuer_anmeldungsunterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1