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→ Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 161 und 162 EPÜ
Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale Recherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Artikel 31 PCT gestellt wurde, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen [→ Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde], so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
Regel 70a EPÜ → Erwiderung auf den erweiterten
europäischen Recherchenbericht
Artikel 152 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
→ Unterschiedliche Mitteilungen nach Regel 161 EPÜ
Im Fall von Euro-PCT-Anmeldungen, bei denen das EPA die ISA war und einen WO-ISA erstellt hat, ist der Anmelder verpflichtet, innerhalb der Frist von einem Monat, die durch die Mitteilung des EPA nach Regel 161 (1) EPÜ in Gang gesetzt wird, Stellung zu einem negativen WO-ISA zu nehmen.1)
Bei Eintritt in die europäische Phase eingereichte Änderungen oder Stellungnahmen zur WO-ISA gelten als sachliche Stellungnahme zum WO-ISA, sodass eine Antwort auf die Regel 161 (1) EPÜ-Mitteilung nicht erforderlich ist. Dasselbe gilt für nach Artikel 19 PCT eingereichte Änderungen, die beim Eintritt in die europäische Phase aufrechterhalten werden.2)
Änderungen nach Artikel 19 oder 34 PCT, die das als ISA und IPEA tätig gewordene EPA bei der Erstellung des vorläufigen internationalen Prüfungsberichts (IPER) berücksichtigt hat, können nicht als die notwendige Reaktion auf eine Aufforderung nach Regel 161 (1) EPÜ angesehen werden; vielmehr muss der Anmelder auf den IPER reagieren.3)
Hat das Europäische Patentamt einen ergänzenden internationalen Recherchenbericht erstellt, ergeht die Aufforderung gemäß Satz 1 in Bezug auf die Erläuterungen nach Maßgabe der Regel 45bis.7 e) PCT.
Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Satz 1 oder Satz 2 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Bleibt die notwendige rechtzeitige Reaktion auf die Mitteilung nach Regel 161 (1) EPÜ aus, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Regel 161 (1) Satz 2 EPÜ). Weiterbehandlung ist möglich.4)
Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.
Regel 161 (2) EPÜ betrifft Euro-PCT-Anmeldungen, zu denen ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird. Insoweit ändert sich die Rechtslage nicht, d. h. der Anmelder hat die Möglichkeit, seine Anmeldung beim Eintritt in die europäische Phase oder auf die Mitteilung nach Regel 161 (2) EPÜ hin zu ändern, und der ergänzende europäische Recherchenbericht wird zu der geänderten Anmeldung erstellt. Das Verfahren nach Übermittlung des ergänzenden europäischen Recherchenberichts ist in Regel 70a (2) EPÜ geregelt.5)
Eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ (sowohl in der geänderten als auch in der bis zum 31. März 2010 gültigen Fassung) ist - auch soweit diese in Übereinstimmung mit Regel 10 EPÜ im Namen der Prüfungsabteilung ergeht - kein substanzieller Bescheid im Sinne der Regel 36 (1) EPÜ [→ Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung] und löst daher nicht die Frist für die freiwillige oder obligatorische Einreichung von Teilanmeldungen aus.7 Vielmehr handelt sich bei einer Mitteilung nach Regel 161 EPÜ um eine - den Anforderungen des PCT Rechnung tragende - im Wesentlichen formelle Mitteilung ohne eigenen substanziellen Inhalt (siehe nachstehend II). Diese Mitteilung nimmt auf den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde (WO-ISA), den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (IPER) oder Erläuterungen in einem ergänzenden internationalen Recherchenbericht (SISR) Bezug, enthält aber noch nicht die Ansicht der Prüfungsabteilung selbst, ob die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügt. Vielmehr dient die Mitteilung nach Regel 161 (1) EPÜ der Vorbereitung und Beschleunigung der sich anschließenden Diskussion mit der Prüfungsabteilung, indem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen Phase bereits berücksichtigt hat.6)
Die durch Artikel 1 Nummer 8 dieses Beschlusses geänderte Regel 161 gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen vor dem 1. April 2010 keine Mitteilung nach der geltenden Regel 161 ergangen ist.7))
Teil 9 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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