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Regel 7b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.
Regel 7b (1) EPÜ → Erklärung zur Gebührenermäßigung
Beschreibt, dass der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären muss, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.
Regel 7b (2) EPÜ → Mitteilung von Statusänderungen
Erklärt, dass der Anmelder jede Änderung seines Status, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt, dem Europäischen Patentamt mitteilen muss.
Regel 7b (3) EPÜ → Nachweise bei Zweifeln
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt Nachweise verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.
Regel 7b (4) EPÜ → Folgen falscher Erklärungen
Erklärt, dass die Gebühr als nicht entrichtet gilt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung falsch ist oder eine Statusänderung nicht mitgeteilt wurde.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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