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Regel 7b (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmelder jede Änderung seines Status, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt, dem Europäischen Patentamt mitteilen muss.
Ein Anmelder hat dem Europäischen Patentamt spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der betreffenden Gebühr jede Änderung seines Status mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt.
Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.
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