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Regel 7b (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt Nachweise verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung im Sinne von Absatz 1 bzw. in der Folge am Anspruch des Anmelders auf Gebührenermäßigung, so kann das Europäische Patentamt Nachweise verlangen.
Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.
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