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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:feststellung_des_haushaltsplans

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Feststellung des Haushaltsplans

Artikel 46 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vom Verwaltungsrat festgestellt werden.

Artikel 46 (2) EPÜ

Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

siehe auch

Artikel 46 EPÜ → Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation.

ep/feststellung_des_haushaltsplans.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1