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Artikel 46 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vorlegt.
Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor.
Artikel 46 EPÜ → Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation.
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