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Bei der elektronischen Einreichung von Patentanmeldungen und zugehörigen Unterlagen über die vom EPA bereitgestellten Plattformen, wie die Online-Einreichung (OLF) oder die Online-Einreichung 2.0, müssen bestimmte Dokumente unterzeichnet werden. Die elektronische Unterschrift ersetzt hierbei die traditionelle handschriftliche Unterschrift und bestätigt die Authentizität des Einreichers.
Das EPA akzeptiert verschiedene Formen elektronischer Unterschriften auf Dokumenten, die im Rahmen von Patentverfahren eingereicht werden. Dies umfasst insbesondere Anträge auf Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen oder anderen Rechten gemäß den Regeln 22, 23 und 85 EPÜ.
Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 16. Oktober 20241) regelt in Artikel 10 die elektronische Einreichung von Unterlagen beim EPA und legt fest, dass für die Unterzeichnung dieser Dokumente verschiedene Formen elektronischer Signaturen zulässig sind, darunter Faksimile-Signaturen, alphanumerische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Signaturen, wie in den Verwaltungsvorschriften zum PCT, Anlage F, definiert.
Dieser Beschluss stützt sich auf die rechtlichen Grundlagen der Regeln 2 [→ Einreichung von Unterlagen, Formvorschriften], 49 [→ Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen] und 50 [→ Nachgereichte Unterlagen] des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), die die Form und Einreichung von Unterlagen betreffen, sowie auf Regel 89bis.1 und 2 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), die die elektronische Übermittlung von Unterlagen regeln.
→ Elektronische Einreichung
Ermöglicht es Anmeldern, Patentanmeldungen und zugehörige Unterlagen digital über verschiedene Online-Dienste am Europäischen Patentamt einzureichen.
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